GESETZLICHE GRUNDLAGEN



Wihtige Informationen für eine ubeschwerte Zeit bei uns.


Da ambulant betreute Pflegewohngemeinschaften als eigene Häuslichkeit gelten, unterliegen sie den gleichen gesetzlichen Regelungen, wie die ambulante Pflege. Die WG-Bewohner/-innen schließen einen Mietvertrag für ihre Wohnflächen (Individualfläche und anteilige Gemeinschaftsfläche) ab. Der Mietvertrag unterliegt den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die WGBewohner/-innen sind Bewohner/-innen der Wohnung; das bedeutet sie haben einen (Einzel)Mietvertrag mit den üblichen Konditionen abgeschlossen. Daraus ergibt sich, dass die WGBewohner/-innen das „Hausrecht“ haben, d. h. sie entscheiden beispielsweise darüber, wer Zugang zur Wohnung erhält oder welcher Pflegedienst für sie zuständig ist.


Die ambulant betreuten Pflegewohngemeinschaften unterliegen nicht dem Heimgesetz (HeimG), sofern sie mindestens folgende Kriterien erfüllen:


  • Vertragliche und organisatorische Trennung der Leistung „Vermietung“ von der Leistung „Pflege/Hauswirtschaft“ sowie „Betreuung“, d.h. keine Anbieteridentität und keine vertragliche Kopplung der Leistungen


  • Vertragsfreiheit in Bezug auf den Mietvertrag und in Bezug auf den Pflege- und Betreuungsvertrag. WG-Bewohner/-innen können den Pflegedienst frei wählen und ggf. wechseln, ohne dass dies Auswirkungen auf das Mietverhältnis hat.


  • Mitbestimmung der WG-Bewohner/-innen über Neuzugänge in der WG


  • Selbstbestimmte und individuelle Organisation des Alltags


  • Die Zahl der Wohngemeinschaften in einem Gebäude muss auf zwei Einrichtungen begrenzt werden



Neben dem Mietvertrag ist eine aktive Mitgliedschaft im Verein PIA notwendig. Der Verein reget das tägliche Miteinander und kümmert sich um die Rahmenbedingungen der Wohngemeinschaften.

Was Sie noch wissen sollten: